Richtlinie
der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zur Förderung
der ambulanten Weiterbildung
in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) vom 20. Februar 2010
Präambel
Der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen obliegt gem. § 75 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Satzung der
Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen. In Ausführung ihres Sicherstellungsauftrages regelt die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen mit dieser Richtlinie die Förderung der Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb zulassungsfähiger Gebietsbezeichnungen und Facharztkompetenzen in den Praxen niedergelassener
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Medizinischen Versorgungszentren (im Weiteren: Vertragsarzt). Dies schließt die in § 75 Abs. 8 SGB V ausdrücklich normierte Verpflichtung
zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung (Hausarzt) auf Basis der Bundesvereinbarung zur Förderung der
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten Versorgung mit ein.
§ 1 - Begriffsbestimmungen
Mit einem Weiterbildungsverhältnis im Sinne dieser Richtlinie wird das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsverhältnis zwischen weiterbildendem Vertragsarzt und Weiterbildungsassistentin
bzw. Weiterbildungsassistent (im Weiteren: Weiterbildungsassistent) bezeichnet.
§ 2 - Zuständigkeit
(1) Die Entscheidung über Förderungsanträge
gemäß den Regelungen dieser Richtlinie
obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung
Niedersachsen (im Weiteren: KVN).
(2) In begründeten Fällen ist die KVN berechtigt,
die Förderungszusage an die Erfüllung
weiterer Bedingungen zu knüpfen,
sofern dies zur Sicherstellung der Voraussetzungen
dieser Richtlinie und/oder
der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen
zur Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten
notwendig erscheint.
§ 3 - Anspruchsberechtigung
Eine Anspruchsberechtigung besteht unbeschadet
der weiteren Regelungen dieser
Richtlinie ausschließlich für in Niedersachsen
niedergelassene Vertragsärzte, die zum Zeitpunkt
der Antragstellung über eine Weiterbildungsermächtigung
der Ärztekammer Niedersachsen
verfügen. Es werden ausschließlich
ambulante Weiterbildungsabschnitte zum
Erwerb von Gebietsbezeichnungen und
Facharztkompetenzen gefördert.
§ 4 - Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Für die Förderung der Weiterbildung gelten
unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
dieser Richtlinie sowie der gesetzlichen Anforderungen
zur Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten
und der kammerrechtlichen
Belange folgende Voraussetzungen:
(1) Eine Förderung kann nur für ein vertraglich
vereinbartes und insbesondere hinsichtlich
Beschäftigungszeitraum, Arbeitszeit
und Arbeitsentgelt konkret bestimmtes
Weiterbildungsverhältnis in der
Praxis des Vertragsarztes beantragt werden.
(2) Die Gehaltsaufwendungen des weiterbildenden
Arztes für den Weiterbildungsassistenten (Bruttogehalt, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) müssen mindestens
den Förderbetrag der KVN sowie zusätzlich einen Eigenanteil des weiterbildenden Vertragsarztes in Höhe von
mindestens 1.300,-- Euro (bei ganztägiger Beschäftigung) umfassen. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der monatliche Eigenanteil im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.
(3) Der vereinbarte Beschäftigungszeitraum muss gemäß den Regelungen der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung auf die Weiterbildung anrechnungsfähig sein.
(4) Der Weiterbildungsassistent verpflichtet sich zum Abschluss der Weiterbildung.
(5) Auf Anforderung der KVN ist seitens des weiterbildenden Vertragsarztes eine schriftliche Bestätigung der zuständigen
Ärztekammer vorzulegen, aus welcher ersichtlich ist, welche Weiterbildungszeiten der Weiterbildungsassistent im Rahmen
der Weiterbildung noch abzuleisten hat.
(6) Der Förderantrag kann ausschließlich schriftlich mit dem von der KVN herausgegebenen Formantrag gestellt werden.
§ 5 – Ergänzende Fördervoraussetzungen
Grundlage für die Förderung zum Hausarzt sind die für den ambulanten Versorgungsbereich geltenden Bestimmungen nach der auf Bundesebene abgeschlossenen „Vereinbarung
zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung“.
§ 6 - Fördervolumen
(1) Die KVN fördert die Weiterbildung in Gebieten
und Facharztkompetenzen mit einem monatlichen Förderbetrag je Weiterbildungsverhältnis von 1.750,-- Euro bei
ganztägiger Beschäftigung. Der Förderbetrag erhöht sich auf 1.875,-- Euro, sofern die Weiterbildung in einem Planungsbereich erfolgt, für den der Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen Niedersachsen (Landesausschuss) drohende Unterversorgung festgestellt hat
bzw. auf 2.000,-- Euro, wenn der Landesausschuss
Unterversorgung festgestellt hat. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der monatliche Förderbetrag im Verhältnis
der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.
(2) Die maximal zulässige Förderungsdauer eines Weiterbildungsverhältnisses bemisst sich nach den in der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung anrechenbaren
ambulanten Weiterbildungsabschnitten sowie der Dauer der bestehenden Weiterbildungsermächtigung des Vertragsarztes.
Zusätzlich beschränkt sich die maximal zulässige Förderungsdauer eines Weiterbildungsverhältnisses auf
den nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung
im Einzelfall noch zwingend notwendigen Weiterbildungszeitraum. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert
sich der Höchstförderzeitraum gemäß Satz 1 und Satz 2 im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.
(3) Zur Förderung des zusätzlichen Erwerbs von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten wird für den Besuch von in der
Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen
Weiterbildungskursen ein einmaliger Zuschuss in Höhe von
150,-- Euro gewährt.
§ 7 - Ausschlusstatbestand
Eine Förderung unterbleibt, wenn die KVN
begründete Zweifel bezüglich einer qualifizierten
Weiterbildung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vertragsärztlichen Belange hat.
§ 8 - Finanzierung
Die gemäß den Regelungen dieser Richtlinie
beschlossenen Fördermaßnahmen werden aus dem bei der KVN zentral gebildeten Sicherstellungsfonds finanziert.
§ 9 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Richtlinie tritt mit ihrer Bekanntgabe im Niedersächsischen Ärzteblatt in Kraft.
(2) Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie der
KVN zur Förderung der ambulanten Weiterbildung
in der Fassung vom 12./13. Juni 2009.
(3) Die Rückzahlungsverpflichtungen aus den vorhergehenden Fassungen der Richtlinie der KVN zur Förderung der
ambulanten Weiterbildung, die aufgrund einer Verpflichtung zur Niederlassung entstehen können, entfallen.
Anmeldeverfahren zu OnKeyline im KVN-Portal
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Hausärzteverband
bei der Weiterbildungsförderung erfolgreich
Ab 1. April 2010 gelten die neuen Richtlinien für die Förderung in der Weiterbildung Allgemeinmedizin, die der Hausärzteverband durch permanentes Agieren anstoßen bzw. erreichen konnte.
1. Der Förderbetrag wurde von den Krankenkassen und
der KV deutlich erhöht - auf praktisch ein Krankenhausassistentengehalt.
2. Die bisherige Bedingung, dass eine geförderte Weiterbildungsstelle auch zu einer Niederlassung in Niedersachsen führen musste, ist entfallen.
3. Die Zahl der geförderten WB-Stellen ist nicht mehr begrenzt. Jeder, der beantragt und die Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Förderung.
Weitere Details finden Sie auf unserer Homepage www.Hausaerzteverband-niedersachsen.de
Weiterbildungsrichtlinien Allgemeinmedizin
ICD-10 2010
Das DIMDI hat die endgültige Fassung der ICD-10-GM Version 2010 (Internationale Klassifikation der Krankheiten, German Modification) auf seinen Internetseiten www.dimdi.de/static/de/klassi/index.htm veröffentlicht.
Weitere Informationen zur ICD-10 2010 finden Sie im Mitgliederportal.
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