Richtlinie

der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zur Förderung

der ambulanten Weiterbildung

in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) vom 20. Februar 2010

 

Präambel

Der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen obliegt gem. § 75 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Satzung der

Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen. In Ausführung ihres Sicherstellungsauftrages regelt die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen mit dieser Richtlinie die Förderung der Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb zulassungsfähiger Gebietsbezeichnungen und Facharztkompetenzen in den Praxen niedergelassener

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Medizinischen Versorgungszentren (im Weiteren: Vertragsarzt). Dies schließt die in § 75 Abs. 8 SGB V ausdrücklich normierte Verpflichtung

zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung (Hausarzt) auf Basis der Bundesvereinbarung zur Förderung der

Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten Versorgung mit ein.

§ 1 - Begriffsbestimmungen

Mit einem Weiterbildungsverhältnis im Sinne dieser Richtlinie wird das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsverhältnis zwischen weiterbildendem Vertragsarzt und Weiterbildungsassistentin

bzw. Weiterbildungsassistent (im Weiteren: Weiterbildungsassistent) bezeichnet.

 

§ 2 - Zuständigkeit

(1) Die Entscheidung über Förderungsanträge

gemäß den Regelungen dieser Richtlinie

obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung

Niedersachsen (im Weiteren: KVN).

(2) In begründeten Fällen ist die KVN berechtigt,

die Förderungszusage an die Erfüllung

weiterer Bedingungen zu knüpfen,

sofern dies zur Sicherstellung der Voraussetzungen

dieser Richtlinie und/oder

der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen

zur Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten

notwendig erscheint.

 

§ 3 - Anspruchsberechtigung

Eine Anspruchsberechtigung besteht unbeschadet

der weiteren Regelungen dieser

Richtlinie ausschließlich für in Niedersachsen

niedergelassene Vertragsärzte, die zum Zeitpunkt

der Antragstellung über eine Weiterbildungsermächtigung

der Ärztekammer Niedersachsen

verfügen. Es werden ausschließlich

ambulante Weiterbildungsabschnitte zum

Erwerb von Gebietsbezeichnungen und

Facharztkompetenzen gefördert.

 

§ 4 - Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Für die Förderung der Weiterbildung gelten

unbeschadet der übrigen Voraussetzungen

dieser Richtlinie sowie der gesetzlichen Anforderungen

zur Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten

und der kammerrechtlichen

Belange folgende Voraussetzungen:

(1) Eine Förderung kann nur für ein vertraglich

vereinbartes und insbesondere hinsichtlich

Beschäftigungszeitraum, Arbeitszeit

und Arbeitsentgelt konkret bestimmtes

Weiterbildungsverhältnis in der

Praxis des Vertragsarztes beantragt werden.

(2) Die Gehaltsaufwendungen des weiterbildenden

Arztes für den Weiterbildungsassistenten (Bruttogehalt, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) müssen mindestens

den Förderbetrag der KVN sowie zusätzlich einen Eigenanteil des weiterbildenden Vertragsarztes in Höhe von

mindestens 1.300,-- Euro (bei ganztägiger Beschäftigung) umfassen. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der monatliche Eigenanteil im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.

(3) Der vereinbarte Beschäftigungszeitraum muss gemäß den Regelungen der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung auf die Weiterbildung anrechnungsfähig sein.

(4) Der Weiterbildungsassistent verpflichtet sich zum Abschluss der Weiterbildung.

(5) Auf Anforderung der KVN ist seitens des weiterbildenden Vertragsarztes eine schriftliche Bestätigung der zuständigen

Ärztekammer vorzulegen, aus welcher ersichtlich ist, welche Weiterbildungszeiten der Weiterbildungsassistent im Rahmen

der Weiterbildung noch abzuleisten hat.

(6) Der Förderantrag kann ausschließlich schriftlich mit dem von der KVN herausgegebenen Formantrag gestellt werden.

 

§ 5 – Ergänzende Fördervoraussetzungen

Grundlage für die Förderung zum Hausarzt sind die für den ambulanten Versorgungsbereich geltenden Bestimmungen nach der auf Bundesebene abgeschlossenen „Vereinbarung

zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung“.

 

§ 6 - Fördervolumen

(1) Die KVN fördert die Weiterbildung in Gebieten

und Facharztkompetenzen mit einem monatlichen Förderbetrag je Weiterbildungsverhältnis von 1.750,-- Euro bei

ganztägiger Beschäftigung. Der Förderbetrag erhöht sich auf 1.875,-- Euro, sofern die Weiterbildung in einem Planungsbereich erfolgt, für den der Landesausschuss

der Ärzte und Krankenkassen Niedersachsen (Landesausschuss) drohende Unterversorgung festgestellt hat

bzw. auf 2.000,-- Euro, wenn der Landesausschuss

Unterversorgung festgestellt hat. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der monatliche Förderbetrag im Verhältnis

der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.

(2) Die maximal zulässige Förderungsdauer eines Weiterbildungsverhältnisses bemisst sich nach den in der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung anrechenbaren

ambulanten Weiterbildungsabschnitten sowie der Dauer der bestehenden Weiterbildungsermächtigung des Vertragsarztes.

Zusätzlich beschränkt sich die maximal zulässige Förderungsdauer eines Weiterbildungsverhältnisses auf

den nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung

im Einzelfall noch zwingend notwendigen Weiterbildungszeitraum. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert

sich der Höchstförderzeitraum gemäß Satz 1 und Satz 2 im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.

(3) Zur Förderung des zusätzlichen Erwerbs von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten wird für den Besuch von in der

Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen

Weiterbildungskursen ein einmaliger Zuschuss in Höhe von

150,-- Euro gewährt.

 

§ 7 - Ausschlusstatbestand

Eine Förderung unterbleibt, wenn die KVN

begründete Zweifel bezüglich einer qualifizierten

Weiterbildung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vertragsärztlichen Belange hat.

 

§ 8 - Finanzierung

Die gemäß den Regelungen dieser Richtlinie

beschlossenen Fördermaßnahmen werden aus dem bei der KVN zentral gebildeten Sicherstellungsfonds finanziert.

§ 9 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Richtlinie tritt mit ihrer Bekanntgabe im Niedersächsischen Ärzteblatt in Kraft.

(2) Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie der

KVN zur Förderung der ambulanten Weiterbildung

in der Fassung vom 12./13. Juni 2009.

(3) Die Rückzahlungsverpflichtungen aus den vorhergehenden Fassungen der Richtlinie der KVN zur Förderung der

ambulanten Weiterbildung, die aufgrund einer Verpflichtung zur Niederlassung entstehen können, entfallen.

 

Anmeldeverfahren zu OnKeyline im KVN-Portal

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Hausärzteverband

bei der Weiterbildungsförderung erfolgreich

 

   Ab 1. April 2010 gelten die neuen Richtlinien für die Förderung in der Weiterbildung Allgemeinmedizin, die der Hausärzteverband durch permanentes Agieren anstoßen bzw. erreichen konnte.

 

1. Der Förderbetrag wurde von den Krankenkassen und  

der KV deutlich erhöht -  auf praktisch ein Krankenhausassistentengehalt.


2. Die bisherige Bedingung, dass eine geförderte Weiterbildungsstelle auch zu einer  Niederlassung in Niedersachsen führen musste, ist entfallen.


3. Die Zahl der geförderten WB-Stellen ist nicht mehr begrenzt. Jeder, der beantragt  und die Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Förderung.

 

Weitere Details finden Sie auf unserer Homepage www.Hausaerzteverband-niedersachsen.de                                        

                                                                                                            Jarmatz

Weiterbildungsrichtlinien Allgemeinmedizin

ICD-10 2010

 

Das DIMDI hat die endgültige Fassung der ICD-10-GM Version 2010 (Internationale Klassifikation der Krankheiten, German Modification) auf seinen Internetseiten www.dimdi.de/static/de/klassi/index.htm veröffentlicht.

Weitere Informationen zur ICD-10 2010 finden Sie im Mitgliederportal.

Morbi-RSA-Diagnosen.pdf
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