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Vorsicht bei Nutzung von „Google Fonts“ auf Praxishomepage

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Derzeit häufen sich Fälle, in denen Websitebetreiber wegen einer vermeintlich unsachgemäßen Nutzung von „Google Fonts“ eine Abmahnung erhalten. Oft sind die Anschreiben verbunden mit der Aufforderung zur Unterlassung oder Zahlung von Schadensersatz. Das kann auch praktische Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Betrieb einer Praxishomepage haben.

Bei den aktuell im Umlauf befindlichen Abmahn-Schreiben wird auf eine Entscheidung des Landgerichts München (20.01.2022) verwiesen, in der die Rechtswidrigkeit einer Remote-Einbindung von Google Fonts festgestellt wird.

Was sind „Google Fonts“?

Es handelt sich hier um ein Verzeichnis, das über 1.000 verschiedene Schriftarten umfasst. Diese können von Websitebetreibern auf der eigenen Internetseite eingebunden werden. Die notwendigen Lizenzen zur Nutzung sind kostenfrei. Dabei sind zwei Verwendungsarten zu unterscheiden:

  • Die statische Variante, bei der Websitebetreiber die gewünschte Schriftart herunterladen und lokal auf den eigenen (Web-) Servern speichern. Beim Abruf der Homepage wird keine Verbindung zu den Servern von Google hergestellt. Diese Form der Einbindung ist daher unkritisch!
  • Bei der dynamischen Variante werden die Schriftarten beim Besuch der Website nachgeladen. Es wird also eine Verbindung zu Google-Servern hergestellt, bei der die IP-Adresse des Homepage-Besuchers benötigt wird. Diese Variante ist aus Sicht des Datenschutzes problematisch!

Was folgt daraus für meine eigene Website?

Für die eigene Praxishomepage sollte dringend geprüft werden, ob Google Fonts dynamisch oder statisch eingebunden sind. Wenn Sie die Homepage selbst betreuen, sollten Sie einen Blick in den Quellcode werfen. Suchen Sie nach Links wie „fonds.googleapis.com“ oder „fonts.gstatic.com“. Wenn Sie eine solche Verlinkung finden, ist es wahrscheinlich, dass Sie Google Fonts nicht lokal, sondern dynamisch eingebunden haben – und somit eine Verbindung zu den Google-Servern nötig ist. Diese Einbindung wird als rechtswidrig eingestuft. Alle Daten sollten besser lokal vorgehalten werden, es sei denn der Dienst ist in Europa gehostet.

Wenn Sie feststellen, dass Sie Google Fonts nach dieser Definition rechtswidrig verwenden, schalten Sie auf die lokale Integration um, damit die Schriftarten von Ihrem eigenen Server und nicht von Google geladen werden.

Wenn Sie Ihre Homepage nicht selbst betreiben, sprechen Sie bitte mit Ihrem IT-Dienstleister und stimmen sich zum hier beschriebenen Sachverhalt ab.

Um zu überprüfen, ob auf Ihrer Website Google Fonts DSGVO-konform eingebunden sind, können Sie auch folgendes Online-Tool von e-recht24.de nutzen (ohne Gewähr!): https://www.e-recht24.de/google-fonts-scanner